Die
Rechtslage und Rechtssicherheit für
Ausländer in Paraguay
Das
paraguayische Rechtssystem wurde nach der Diktatur von Stroessner
durch deutschen Spezialisten neu geformt. Aber
wie in Deutschland auch, sind Theorie und Praxis zwei paar
Stiefel - besonders in Paraguay.
Man sollte sich
keine allzu großen Illusionen hingeben, dass man als
Ausländer in Paraguay zu seinem Recht kommt.
Jedenfalls nicht
unter normalen Voraussetzungen.
Sollten Sie einmal
in einen Rechtsstreit verwickelt werden, dann benötigen
Sie sehr gute Nerven, viel Geduld, einen fähigen Anwalt
und Geld. Wenn Sie noch dazu der Meinung sind, dass Sie auch
ohne Bestechung zu Ihrem Recht kommen, dann begraben Sie diese
Vorstellung. In nur sehr wenigen Fällen ist dies der
Fall und dabei handelte es meistens um Nichtigkeiten.
Bei einem Streitfall mit einem Paraguayer oder sogar einer
Behörde, stehen die Chancen diesen zu gewinnen eher schlecht.
Im Falle eines Rechts- oder Zivilstreites sollten Sie auch
sehr genau darauf achten, welchen Anwalt Sie hinzuziehen.
Es gibt einige paraguayische Anwälte die auch deutsch
sprechen. Leider ist die Zahl der Anwälte sehr groß,
deren einziges Interesse Ihr Geld ist.
Die andere Seite Paraguays ist die, dass Sie mit Bestechung
fasst alles erreichen können. Wenn man den richtigen
Anwalt hat, der genau weiß welche Knöpfe zu drücken
sind und man über das nötige Kleingeld verfügt,
dann kann man unter Umständen sogar mit Mord davonkommen.
Hat es alles schon gegeben.
Nach einer Schätzung
sollen im Gefängnis von Asunción "Tacumbu"
über 80% inhaftierte sitzen (Paraguayer), die seit Jahren
auf einen Prozess warten und somit Untersuchungsgefangene
sind.
Sogar nach paraguayischem Recht ist dies rechtswidrig.
Wer sich keinen Anwalt leisten kann, bleibt hier zwangsläufig
auf der Strecke.
Beziehungen und Geld sind das A und O im Land der Sonne.
Oder
wie ein Freund von mir immer sagt: Beziehungen schaden nur
dem, der keine hat.
Überlegen
Sie es sich also sehr genau, ob Sie in Paraguay einen Rechtstreit
anfangen wollen.
Paraguayer können nachtragend sein und Ihnen ihr Leben
zur Hölle machen.
Seien Sie also
vorsichtig und überlegen Sie genau, ob Sie bereit sind
solche Risiken einzugehen.
|

Als
Deutscher auf der Flucht im Ausland ....
Bin
ich von einer Strafverfolgung deutscher Behörden in Paraguay
sicher?
NEIN!
Vorweg
sei gesagt, dass es zwischen Paraguay und Deutschland sehr wohl ein
Auslieferungsabkommen gibt (1909) und Paraguay flüchtige Personen
ausliefert - allerdings nicht immer (Bestechung)!
Wenn z. B. von Interpol
ein Internationaler Haftbefehl vorliegt, liegt die Entscheidung einer
Auslieferung im Ermessen des jeweiligen Fluchtlandes - also in Paraguay,
bei den paraguayischen Behörden.
Auch hört man oft,
dass eine mögliche Haftstrafe im Ausland, z. B. Süd- oder
Mittelamerika, im Verhältnis 1:3 in Deutschland angerechnet wird.
Das ist blanker Unsinn, da es sich um eine "kann"
Bestimmung handelt und das Deutsche Gericht frei entscheiden kann,
ob und wie viel einer verbüßten Haftstrafe im Ausland angerechnet
wird. Dies ist nicht zuletzt von den Umständen der ausländischen
Haft wie z. B. Unterbringung, ärztliche Versorgung, Verpflegung
u.v.m. abhängig.
Um
noch mit einem weiteren verbreiteten Irrtum aufzuräumen: Auch
die Eheschließung mit einer Staatsangehörigen des Fluchtlandes
schützt nicht unbedingt vor Auslieferung - auch nicht
in Brasilien!
Anders sieht es aus, wenn man mit z. B. mit einer Paraguayerin
verheiratet ist und mit ihr ein Kind hat oder wenn man die paraguayische
Staatsangehörigkeit annimmt. Kein Land der Welt liefert eigene
Bürger aus.
Sollten
sie jedoch Deutschland verlassen müssen (aus welchen Gründen
auch immer), ist Paraguay trotz allem ein relativ "sicheres"
Land, wenn man einige Verhaltensregeln beachtet.
Sollten
Sie dazu konkrete Frage haben, versuche ich gerne diese zu beantworten.
100%tige
Diskretion wird garantiert!
Richtlinien
für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(Republik Paraguay)
Anlage II - Länderteil
1. Der Auslieferungsverkehr findet nach ständiger Übung
der paraguayischen Justiz nach dem deutsch-paraguayischen Auslieferungsvertrag
vom 26. November 1909 (RGBl. 1915 S. 571) statt.
2. Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.
3. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft werden
auf dem diplomatischen Weg gestellt. Dem Ersuchen sind Übersetzungen
in die spanische Sprache beizufügen.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen
und die Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach der Verhaftung
bei der paraguayischen Regierung eingehen.
Die Frist kann nicht verlängert werden.
4. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische
Sprache beizufügen.
Die paraguayischen Behörden können über ein Auslieferungsersuchen
nur entscheiden, wenn dem Auslieferungsersuchen der Bundesregierung
zusätzlich ein "Auslieferungsersuchen" des Gerichts
beigefügt wird, das in dem Verfahren entscheidet, in dessen Verlauf
der Haftbefehl ergangen oder die Freiheitsstrafe verhängt worden
ist.
5. Die Auslieferungsunterlagen müssen mit der vereinfachten Form
der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager
Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S.
875; 1966 II S. 106; 1970 I S. 805) versehen sein.
6. Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.
7. Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.
8. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen
in die spanische Sprache beizufügen.
9. Deutsche Konsularbeamte in Paraguay können Personen ohne Rücksicht
auf ihre Staatsangehörigkeit vernehmen, falls sie sich freiwillig
dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder
Art zustellen. Vernehmungen können nicht durchgeführt werden,
wenn sich die zu vernehmende Person in Paraguay in Haft befindet.
10. Paraguay ist Mitglied der Interpol.